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Erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat am 21.8.2013 entschieden, das Klageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) verfassungswidrig sind.

Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z. B. bei ausländischen Einkünften bzw. bei der Gewerbesteuer - wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des FG ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

Das Gericht hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen. Der neue Vorlagebeschluss stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.


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